RS Vwgh 2005/12/21 2004/08/0149

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Veröffentlicht am 21.12.2005
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Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

HBG §3;
HBG §4 Abs4;
HBG §4;
HBG §5;
HBG §7 Abs4;

Rechtssatz

Die Entlohnung eines Hausbesorgers ist so lange von der Art der von ihm zu verrichtenden Tätigkeiten unabhängig, als diese Tätigkeiten ein Hausbesorgerdienstverhältnis (noch) konstituieren. Insoweit kommt der gemäß § 7 Abs. 4 HBG zu erlassenden Verordnung pauschalierende Wirkung zu. Das Entgelt bemisst sich ausschließlich nach Maßgabe der Größe des zu betreuenden Hauses, wobei das Ausmaß der Nutzflächen der im Haus bestehenden Wohnungen den Maßstab bildet. Der sozialpolitische Zweck dieser Regelung liegt zweifellos in der grundsätzlichen - d.h. nur von der Größe des Objekts abhängigen - Sicherung eines existenzsichernden Entgelts für Personen, die als Hausbesorger iSd §§ 3 und 4 HBG beschäftigt werden. Dies ist auch nicht unverhältnismäßig, weil es einem zur Leistung dieses Entgelts verpflichteten Hauseigentümer (bzw. einer Wohnungseigentümergemeinschaft) nach Maßgabe der in § 4 Abs. 4 und 5 HBG normierten Grenzen ja freisteht, den Hausbesorger auch mit Arbeiten im entsprechenden Umfang zu betrauen. Der Umstand allein, dass die Arbeiten vom Dienstgeber (wenn auch durch einen Vorbehalt schon im Vertrag) nicht in jenem Umfang in Anspruch genommen werden, in dem der Hausbesorger nach dem ("typisierenden") Gesetz auch ohne besondere vertragliche Vereinbarung zur Leistung bereit zu sein hat, führt konsequenterweise nicht zu einer Verringerung des Entgelts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004080149.X05

Im RIS seit

13.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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