TE OGH 2013/2/5 1Nc12/13z

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Veröffentlicht am 05.02.2013
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Nc 1/13v anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** B*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über die allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen den Bund, denen offenbar ein Beschluss des Oberlandesgerichts Linz zugrunde liegt.

Das Landesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.Das Landesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

Dieser Delegierungstatbestand, der auch ein der Klagsführung vorangehendes Verfahren erfasst (RIS-Justiz RS0050123), ist im konkreten Fall erfüllt.

Textnummer

E103217

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0010NC00012.13Z.0205.000

Im RIS seit

14.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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