Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** K*****, vertreten durch Dr. Alexander Frick, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei A***** F*****, vertreten durch Mag. Laszlo Szabo, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung der Vaterschaft und Unterhalts, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 6. März 2012, GZ 1 R 245/11b-109, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Kufstein vom 22. Juli 2011, GZ 1 C 91/99b-105, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschluss vom 13. Dezember 2012 wird im ersten Satz des Punktes 3.4. der Begründung dahin berichtigt, dass das Wort „unwahrscheinlicher“ durch das Wort „wahrscheinlicher“ ersetzt wird.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Durch ein Versehen wurde im Punkt 3.4. aus dem Wortlaut von § 163 Abs 2 zweiter Halbsatz ABGB (in der 1997 geltenden Fassung) das Wort „unwahrscheinlicher“ übernommen, obwohl die Begründung im Übrigen abweichend vom Gesetzestext nicht auf die Vaterschaft des in Anspruch genommenen Mannes, sondern auf die eines anderen Bezug nimmt.Durch ein Versehen wurde im Punkt 3.4. aus dem Wortlaut von Paragraph 163, Absatz 2, zweiter Halbsatz ABGB (in der 1997 geltenden Fassung) das Wort „unwahrscheinlicher“ übernommen, obwohl die Begründung im Übrigen abweichend vom Gesetzestext nicht auf die Vaterschaft des in Anspruch genommenen Mannes, sondern auf die eines anderen Bezug nimmt.
Gemäß §§ 430, 419 ZPO ist diese offenbare Unrichtigkeit zu berichtigen.Gemäß Paragraphen 430, 419, ZPO ist diese offenbare Unrichtigkeit zu berichtigen.
Textnummer
E103055European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:0010OB00148.12I.0207.000Im RIS seit
15.03.2013Zuletzt aktualisiert am
15.03.2013