RS Vwgh 2005/12/22 2004/15/0063

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Veröffentlicht am 22.12.2005
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Index

L37034 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
30/01 Finanzverfassung
30/02 Finanzausgleich

Norm

FAG 2001 §15 Abs1 Z8;
FAG 2001 §16 Abs3 Z1;
FAG 2001 §19;
F-VG 1948 §7 Abs5;
LustbarkeitsabgabeO Linz 1950 §1 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach § 1 Abs. 1 LustbarkeitsabgabeO der Stadt Linz ist Ankündigungsabgabe (nur) für die im Gemeindegebiet der Stadt Linz veranstalteten Lustbarkeiten zu entrichten. Die Bestimmung lässt eine - aus finanzverfassungsrechtlichen Gründen gebotene - verfassungskonforme Interpretation derart zu, dass Veranstaltungen, die nur teilweise im Gebiet der Stadt Linz veranstaltet werden, nur insoweit Abgabepflicht auslösen, als sie zu Veranstaltungen innerhalb des Gebiets der Stadt Linz führen, das heißt - mit anderen Worten - als der Aufwand der Teilnehmer an der Veranstaltung auf den Veranstaltungsteil entfällt, der in der Stadt Linz gelegen ist. Hinsichtlich dieses Anteiles ist aber Abgabepflicht gegeben.

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004150063.X05

Im RIS seit

13.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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