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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §10 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/20/0426 E 12. Juni 2003 RS 1Stammrechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 AsylG 1997 können nur die dort genannten Personen zulässigerweise einen Asylantrag stellen. Ein Asylerstreckungsantrag, der von Personen gestellt wird, die in keinem der angeführten Verwandtschaftsverhältnisse bzw. in keiner aufrechten Ehe zu einem Asylberechtigten stehen, ist nach dieser Bestimmung - unabhängig davon, ob allenfalls ein schützenswertes Familienleben im Sinne von Art. 8 MRK vorliegt - "unzulässig" und daher zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne auch die Regierungsvorlage des AsylG 1997, 686 BlgNR 20. GP 20 f, sowie Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997, 230).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002200514.X01Im RIS seit
07.02.2006Zuletzt aktualisiert am
20.04.2010