RS Vwgh 2005/12/22 2002/20/0514

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Veröffentlicht am 22.12.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §10 Abs2;
MRK Art8;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/20/0426 E 12. Juni 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 AsylG 1997 können nur die dort genannten Personen zulässigerweise einen Asylantrag stellen. Ein Asylerstreckungsantrag, der von Personen gestellt wird, die in keinem der angeführten Verwandtschaftsverhältnisse bzw. in keiner aufrechten Ehe zu einem Asylberechtigten stehen, ist nach dieser Bestimmung - unabhängig davon, ob allenfalls ein schützenswertes Familienleben im Sinne von Art. 8 MRK vorliegt - "unzulässig" und daher zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne auch die Regierungsvorlage des AsylG 1997, 686 BlgNR 20. GP 20 f, sowie Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997, 230).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002200514.X01

Im RIS seit

07.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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