RS Vwgh 2005/12/22 2002/15/0079

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Veröffentlicht am 22.12.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Das Mehrbegehren betrifft den geltend gemachten Schriftsatzaufwand für die von der Beschwerdeführerin erstattete Gegenäußerung zur Gegenschrift der belangten Behörde. Schriftsatzaufwand ist dem Beschwerdeführer gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 VwGG lediglich für den Aufwand zuzusprechen, der mit der Einbringung der Beschwerde selbst verbunden ist (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 686, zitierte Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002150079.X03

Im RIS seit

13.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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