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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 1990 §2 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/07/0177 E 4. Juli 2001 VwSlg 15641 A/2001 RS 2(hier nur erster Satz; dies gilt auch für die Rechtslage nach § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002)Stammrechtssatz
Von einer Entledigung iSd § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 1990 kann nur dann gesprochen werden, wenn die Weggabe einer Sache in erster Linie darauf abzielt, diese los zu werden. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Kunden des antragstellenden verarbeitenden Betriebes diesem einen Reststoff übergeben, um nach verschiedenen Verarbeitungsvorgängen bestimmte Produkte als Ausgangsstoff für ihre Produktion zu erhalten. (Hier: Es fällt bei den Kunden des antragstellenden verarbeitenden Betriebes Schrott an. Dieser Schrott wird zum verarbeitenden Betrieb geliefert und dort in der Folge verarbeitet. Es kann daher nicht von Abfall iSd § 2 Abs 1 Z 1 AWG 1990 - subjektiver Abfallbegriff - gesprochen werden.)
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005070088.X02Im RIS seit
23.01.2006Zuletzt aktualisiert am
19.10.2011