RS Vwgh 2005/12/22 2005/07/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §2 Abs1 Z1;
AWG 2002 §2 Abs1 Z1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/07/0177 E 4. Juli 2001 VwSlg 15641 A/2001 RS 2(hier nur erster Satz; dies gilt auch für die Rechtslage nach § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002)

Stammrechtssatz

Von einer Entledigung iSd § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 1990 kann nur dann gesprochen werden, wenn die Weggabe einer Sache in erster Linie darauf abzielt, diese los zu werden. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Kunden des antragstellenden verarbeitenden Betriebes diesem einen Reststoff übergeben, um nach verschiedenen Verarbeitungsvorgängen bestimmte Produkte als Ausgangsstoff für ihre Produktion zu erhalten. (Hier: Es fällt bei den Kunden des antragstellenden verarbeitenden Betriebes Schrott an. Dieser Schrott wird zum verarbeitenden Betrieb geliefert und dort in der Folge verarbeitet. Es kann daher nicht von Abfall iSd § 2 Abs 1 Z 1 AWG 1990 - subjektiver Abfallbegriff - gesprochen werden.)

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005070088.X02

Im RIS seit

23.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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