RS Vwgh 2005/12/22 2004/15/0045

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2005
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Index

21/01 Handelsrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/08 Sonstiges Steuerrecht

Norm

EStG 1988 §8 Abs3;
HGB §203 Abs5;
KStG 1988 §19;
KStG 1988 §20;
UmgrStG 1991 §3 Abs2 Z2;
UmgrStG 1991 Teil3 Z4 lita idF 1996/201;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2008/15/0081 E 23. September 2010

Rechtssatz

Die Verschmelzung zweier Gesellschaften gegen Aufgabe einer Beteiligung zählt zu den Umgründungen auf betrieblicher Grundlage, weil die übernehmende Körperschaft aus Anlass der Umgründung ein Wirtschaftsgut aus ihrem Bestand "abgibt" [vgl Wiesner, Buchgewinne und Buchverluste sowie Rechtsbeziehungen zwischen den Umgründern, SWK 1992 A I 121 (124), mwN]. Eine solche Verschmelzung führt nach allgemeinem Steuerrecht zu einem steuerwirksamen Gewinn oder Verlust. Sie führt nach allgemeinem Steuerrecht bei der übertragenden Gesellschaft zur Liquidationsbesteuerung nach § 20 iVm § 19 KStG, bei der übernehmenden Muttergesellschaft ergibt sich die Besteuerung aus den Grundsätzen des Betriebsvermögensvergleiches. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kann § 3 Abs 2 Z 2 UmgrStG dahingehend verstanden werden, dass in dem durch diese Norm gezogenen betraglichen Grenzen und (nur) aus der Sicht der übernehmenden Körperschaft die Rechtsfolgen eintreten, die sich nach allgemeinem Steuerrecht ergäben. Die Bestimmung geht also für den Fall der Verschmelzung auf die Muttergesellschaft davon aus, dass die Beteiligung an der Tochtergesellschaft in Wegfall gelangt, dafür aber die Wirtschaftsgüter des Betriebes der Tochtergesellschaft einschließlich des Firmenwertes in das unmittelbare wirtschaftliche Eigentum der Muttergesellschaft übergehen. Aus steuerlicher Sicht geht sohin der mit dem Betrieb der übertragenden Gesellschaft zusammenhängende Firmenwert (als Teil dieses Betriebes) auf die übernehmende Körperschaft über, wo er - in den durch § 3 Abs 2 Z 2 UmgrStG vorgegebenen betraglichen Grenzen - steuerlich aktiviert und in der Folge abgeschrieben werden darf. Auf der Grundlage dieses Verständnisses erweist sich die Ansicht Wiesners (in SWK 1992 A I 121 ff), der in § 3 Abs 2 Z 2 UmgrStG angesprochene Firmenwert sei der mit dem übertragenen Betrieb verbundene (objektbezogene) und tatsächlich mit diesem Betrieb auf die übernehmende Gesellschaft übergehende Firmenwert, weshalb, sollte der übernommene Betrieb nach der Verschmelzung veräußert werden, der noch nicht abgeschriebene Firmenwert bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes gewinnmindernd zu berücksichtigen sei, als zutreffend. Die - vom Verfassungsgerichtshof letztlich als verfassungswidrig erkannte - Bestimmung der Z 4 lit a des 3. Teiles des UmgrStG idF BGBl. 201/1996 steht der gewinnmindernden Berücksichtigung des Firmenwertes im Rahmen der Ermittlung des Gewinnes aus der Veräußerung des (Teil)Betriebes, im Hinblick auf welchen der Firmenwert objektbezogen besteht, nicht entgegen, spricht doch die letztgenannte Bestimmung ausschließlich die planmäßige Abschreibung des Firmenwertes nach § 8 Abs 3 EStG (vergleichbar der Abschreibung nach § 203 Abs 5 HGB) an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004150045.X05

Im RIS seit

09.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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