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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997 §10 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/20/0426 E 12. Juni 2003 RS 2Stammrechtssatz
Ausführungen zur Entstehungsgeschichte des § 10 AsylG 1997, die sich dahingehend zusammenfassen lässt, dass sich der Gesetzgeber in Bezug auf den erfassten Personenkreis - in bewusstem Gegensatz zu einer Regelung, die eine Übereinstimmung mit dem Personenkreis des Art. 8 MRK herbeigeführt hätte - auf die im UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (1979) erwähnte "Mindestforderung" (Ehegatte und minderjährige Kinder) beschränkt und eine Erweiterung nur insofern vorgenommen hat, als sie in etwas anderen Zusammenhängen im Schengener Durchführungsübereinkommen und im Dubliner Übereinkommen vorgezeichnet war, nämlich hinsichtlich der Eltern minderjähriger Kinder.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002200514.X03Im RIS seit
07.02.2006Zuletzt aktualisiert am
20.04.2010