Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. D***** F*****, 2. T***** O*****, beide *****, vertreten durch Dr. Josef Wolfgang Deitzer, Rechtsanwalt in Schwechat, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Parteien S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Heinz Meller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E***** L*****, vertreten durch Doschek Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen 112.693,59 EUR sA (Revisionsinteresse 60.000 EUR sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. Dezember 2012, GZ 16 R 166/12t-36, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der klagenden Parteien wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsbeantwortung langte erst nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ein und konnte daher bei der Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden. Die Abweisung des Antrags auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO.Die Revisionsbeantwortung langte erst nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ein und konnte daher bei der Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden. Die Abweisung des Antrags auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO.
Textnummer
E103507European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:0060OB00029.13B.0320.000Im RIS seit
04.04.2013Zuletzt aktualisiert am
04.04.2013