RS Vwgh 2005/12/22 2002/15/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2005
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Index

E3L E09301000
E6J
000
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17 Abs2;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17 Abs6;
61999CJ0409 Metropol Treuhand VORAB;
Steuerliche Einstufung von Kraftfahrzeugen 1996 §3;
StruktAnpG 1996 Art44 Z4;
UStG 1994 §12 Abs2 Z2 litb;

Rechtssatz

Aus der Entscheidung des EuGH vom 8. Jänner 2002, Rs. C-409/99, Metropol Treuhand und Michael Stadler, ergibt sich, dass der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Anschaffung und dem Betrieb des in Rede stehenden Fahrzeuges nicht deshalb versagt werden durfte, weil dieses Fahrzeug die in der auf Grund der Verordnungsermächtigung des § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. b UStG 1994 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996 erlassenen Verordnung festgelegten Anforderungen nicht erfüllt, soweit diese Verordnung eine Einschränkung des Vorsteuerabzuges im Vergleich zur Rechtslage am 1. Jänner 1995 beinhaltet. Entscheidend sind vielmehr die innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Verwaltungsakte und Verwaltungspraktiken zum Zeitpunkt des Beitrittes Österreichs zur EU am 1. Jänner 1995.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61999J0409 Metropol Treuhand VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002150060.X01

Im RIS seit

19.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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