Index
E3L E09301000Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17 Abs2;Rechtssatz
Aus der Entscheidung des EuGH vom 8. Jänner 2002, Rs. C-409/99, Metropol Treuhand und Michael Stadler, ergibt sich, dass der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Anschaffung und dem Betrieb des in Rede stehenden Fahrzeuges nicht deshalb versagt werden durfte, weil dieses Fahrzeug die in der auf Grund der Verordnungsermächtigung des § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. b UStG 1994 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996 erlassenen Verordnung festgelegten Anforderungen nicht erfüllt, soweit diese Verordnung eine Einschränkung des Vorsteuerabzuges im Vergleich zur Rechtslage am 1. Jänner 1995 beinhaltet. Entscheidend sind vielmehr die innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Verwaltungsakte und Verwaltungspraktiken zum Zeitpunkt des Beitrittes Österreichs zur EU am 1. Jänner 1995.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61999J0409 Metropol Treuhand VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002150060.X01Im RIS seit
19.02.2006Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011