RS Vwgh 2005/12/22 2004/07/0133

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Veröffentlicht am 22.12.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §37 Abs4;
AWG 2002 §37;
AWG 2002 §51 Abs3;
AWG 2002 §51;
AWG 2002 §6 Abs6 Z3 idF 2004/I/155;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

§ 6 Abs. 6 Z 3 AWG 2002 ermöglicht es dem Umweltanwalt, die Feststellung der Genehmigungspflicht einer Maßnahme zu beantragen, wenn die Behörde - nach Meinung des Umweltanwaltes zu Unrecht - ein Anzeigeverfahren durch Kenntnisnahme der Anzeige abgeschlossen hat. Ein in diesem auf das Anzeigeverfahren folgender Bescheid, mit dem die Genehmigungspflicht festgestellt wird, derogiert dem vorgehenden Bescheid im Anzeigeverfahren. Dass ein Feststellungsverfahren nach § 6 Abs 6 Z 3 AWG 2002 während eines Anzeigeverfahrens (§ 51 Abs 3 iVm § 37 Abs 4 AWG 2002) nicht zulässig ist, bewirkt im Ergebnis keine Verschlechterung der Rechtsposition des Umweltanwaltes. (Hier: Die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene, auf § 6 Abs. 6 Z 3 AWG 2002 gestützte Feststellung über die Genehmigungspflicht angezeigter Maßnahmen war nicht zulässig, weil im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren über eine Anzeige nach §§ 37 und 51 AWG 2002 anhängig war, das im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht rechtskräftig entschieden war.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070133.X04

Im RIS seit

30.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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