Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** F*****, vertreten durch Mag. Alexander Scheer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Christof Stapf als Insolvenzverwalter im Konkurs des H***** S*****, dieser vertreten durch Dr. Michael Velik, Rechtsanwalt in Wien, wegen 2.112 EUR sA und Räumung, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Nach Erhebung der außerordentlichen Revision der Klägerin wurde über das Vermögen des Beklagten mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 22. Februar 2013, AZ 4 S 32/13b, der Konkurs eröffnet.
Rechtliche Beurteilung
Verfällt eine der Parteien nach Erhebung der Revision und nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof in Konkurs, so ist das Rechtsmittelverfahren gemäß § 7 Abs 1 IO unterbrochen und über die Revision, sofern - wie hier - der Gegenstand des Rechtsstreits die Insolvenzmasse betrifft, während der Dauer der Unterbrechung des Verfahrens (§ 7 Abs 1 IO) nicht zu entscheiden, sondern sind die Akten zunächst dem Erstgericht zurückzustellen (RIS-Justiz RS0036752).Verfällt eine der Parteien nach Erhebung der Revision und nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof in Konkurs, so ist das Rechtsmittelverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, IO unterbrochen und über die Revision, sofern - wie hier - der Gegenstand des Rechtsstreits die Insolvenzmasse betrifft, während der Dauer der Unterbrechung des Verfahrens (Paragraph 7, Absatz eins, IO) nicht zu entscheiden, sondern sind die Akten zunächst dem Erstgericht zurückzustellen (RIS-Justiz RS0036752).
Textnummer
E103781European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:0080OB00114.12S.0405.000Im RIS seit
29.04.2013Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013