RS Vwgh 2005/12/22 2003/07/0120

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2005
beobachten
merken

Index

L61301 Kulturpflanzenschutz Pflanzenschutz Mindestpflanzabstände
Burgenland
L61303 Kulturpflanzenschutz Pflanzenschutz Mindestpflanzabstände
Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
Kulturpflanzen Mindestpflanzabstände NÖ 1973 §4 Abs1;
Mindestabstände zu fremden Grundstücken Bgld 1989 §8 Abs1;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/18/0183 B 18. Jänner 1991 VwSlg 13357 A/1991 RS 2 (Hier ohne den letzten Satz; das gilt auch für § 4 Abs 1 NÖ Landesgesetz über die Mindestabstände für Kulturpflanzen - Da es der Eigentümerin des Grundstückes an einer Parteistellung nach dem Landesgesetz fehlt und sie auch durch den nach diesem Gesetz gegenüber dem Bf erteilten behördliche Auftrag keine Rechte erlangt hat, kommt ihr nicht die Stellung einer mitbeteiligten Partei zu.)

Stammrechtssatz

Weder im § 8 Abs 1 des Bgld Gesetzes über die Mindestabstände zu fremden Grundstücken noch an anderer Stelle dieses G ist dem Eigentümer einer Grundfläche, welche an jene angrenzt, auf die sich ein behördlicher Auftrag iS dieser gesetzlichen Anordnung bezieht, ein Rechtsanspruch auf die Erlassung eines derartigen behördlichen Auftrages eingeräumt, weshalb ein solcher Nachbar in keinem durch das G eingeräumten subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein kann, wenn die Beh trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 8 Abs 1 des Bgld Gesetzes über die Mindestabstände zu fremden Grundstücken dem Eigentümer einer Grundfläche keinen Auftrag iS dieser Regelung erteilt. Es besteht für den Nachbarn nicht einmal ein Rechtsanspruch auf Beiziehung in einem derartigen Verfahren (Hinweis E 15.1.1969, 1756/67, VwSlg 7488 A/1969).

Schlagworte

Beteiligter Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003070120.X04

Im RIS seit

26.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten