Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Winiwarter, Rechtsanwalt in Krems, wider die beklagte Partei J*****, vertreten durch Dr. Christoph Brenner, Mag. Severin Perschl, Rechtsanwälte OG in Krems, wegen 259.000 EUR sA, im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 11. Jänner 2013, GZ 16 R 272/12f, 16 R 273/12b-25, mit dem die Rekurse der beklagten Partei gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Krems vom 16. September 2011, GZ 3 Cg 108/11m-2, und vom 19. September 2012, GZ 3 Cg 108/11m-6, als unzulässig zurückgewiesen wurden, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsrekursbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wurde bereits mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 21. Februar 2013 zurückgewiesen. Die zum außerordentlichen Revisionsrekurs erstattete Revisionsrekursbeantwortung der klagenden Partei wurde dem Obersten Gerichtshof erst am 25. Februar 2013 vorgelegt und war daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen.
Textnummer
E104005European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:0090OB00006.13T.0424.000Im RIS seit
17.05.2013Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013