RS Vwgh 2005/12/22 2004/15/0045

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/08 Sonstiges Steuerrecht

Norm

BAO §21 Abs1;
EStG 1988 §18 Abs6;
EStG 1988 §8 Abs3;
KStG 1988 §8 Abs4;
UmgrStG 1991 §3 Abs2 Z1;
UmgrStG 1991 §3 Abs2 Z2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2008/15/0081 E 23. September 2010

Rechtssatz

Die Möglichkeit des Verlustvortrages ist vergangenheitsbezogen und stellt keinen Teil des Firmenwertes dar. Solcherart kommt als Betrag des Firmenwertes iSd § 3 Abs 2 Z 2 UmgrStG, der bei der Anschaffung von Gesellschaftsanteilen abgegolten wurde, nur jener Teil des Kaufpreises in Betracht, der in wirtschaftlicher Betrachtung nicht bereits entweder dem Wert der vortragsfähigen Verluste oder dem Wert der aktiven Wirtschaftsgüter des Betriebes (mit Ausnahme des Firmenwertes selbst) zugeordnet werden kann. Nur in Bezug auf jenen Teil des Kaufpreises der Gesellschaftsanteile (das ist also der Teil, der im Sinne der Ausführungen des vorangehenden Satzes für die Abgeltung des Firmenwertes verbleibt), kann sich im gegebenen Zusammenhang eine steuerlich abschreibbare Position ergeben; in Bezug auf die anderen Teile des Kaufpreises ergibt sich ein steuerneutraler Buchverlust iSd § 3 Abs 2 Z 1 UmgrStG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004150045.X06

Im RIS seit

09.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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