RS Vwgh 2005/12/22 2005/07/0162

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Veröffentlicht am 22.12.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67b Z2;
AVG §79a;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Gegen die Kostenentscheidung des UVS kann nur der zum Kostenersatz verpflichtete Rechtsträger, nicht aber die vor dem UVS belBeh Beschwerde erheben, wobei sich eine solche Beschwerde nicht auf die Behauptung stützen kann, der UVS habe zu Unrecht die Rechtswidrigkeit der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt festgestellt. (Hier trat als bf Partei nicht der Bund als zum Kostenersatz verpflichteter Rechtsträger, sondern ausschließlich der zu einer solchen Beschwerdeführung nicht legitimierte Bundesminister in seiner Eigenschaft als Behörde auf.)

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005070162.X04

Im RIS seit

15.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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