TE OGH 2013/5/28 11Os40/13m

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Veröffentlicht am 28.05.2013
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Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Mai 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kurzthaler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wolfgang K***** und eine weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 2, 129 Z 1, Z 2, 130 vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Wolfgang K***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 15. Jänner 2013, GZ 10 Hv 173/12p-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 28. Mai 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kurzthaler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wolfgang K***** und eine weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 2, 129, Ziffer eins,, Ziffer 2, 130, vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Wolfgang K***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 15. Jänner 2013, GZ 10 Hv 173/12p-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten Wolfgang K***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil - das auch die unbekämpft gebliebene Verurteilung der Mitangeklagten Elisabeth K***** enthält - wurde Wolfgang K***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1, Z 2, 129 Z 1, Z 2, 130 zweiter Satz (US 5: gemeint vierter Fall) StGB (A/1), der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (A/2) und des Vergehens (richtig: der Vergehen) der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB (A/3) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil - das auch die unbekämpft gebliebene Verurteilung der Mitangeklagten Elisabeth K***** enthält - wurde Wolfgang K***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins,, Ziffer 2, 129, Ziffer eins,, Ziffer 2, 130, zweiter Satz (US 5: gemeint vierter Fall) StGB (A/1), der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (A/2) und des Vergehens (richtig: der Vergehen) der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB (A/3) schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Belang -

A. 1. ...

2. nachgenannte Urkunden, über die er nicht oder nicht alleine verfügen darf, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar:

a) am 28. September 2012 den Führerschein der Martina A*****;

b) am 2. Oktober 2012 die Sozialversicherungs-
karte sowie weitere Kundenkarten der Renate P*****;
b) am 2. Oktober 2012 die Sozialversicherungs-, karte sowie weitere Kundenkarten der Renate P*****;

c) am 14. Oktober 2012 die Sozialversicherungs-
karte der Doris Pr*****;
c) am 14. Oktober 2012 die Sozialversicherungs-, karte der Doris Pr*****;

3. unbare Zahlungsmittel, über die er nicht oder nicht alleine verfügen darf, mit dem Vorsatz, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt, und zwar:

a) am 28. September 2012 die Bankomatkarte der R*****, ausgestellt auf Martina A*****;

b) am 14. Oktober 2012 die Bankomatkarte der R*****, ausgestellt auf Doris Pr*****.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Wolfgang K***** (§ 281 Abs 1 Z 3, 8 und 10 StPO).Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Wolfgang K***** (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 8 und 10 StPO).

Dem - des ungeachtet wiederholten (ON 27, 31) -
Vorbringen aus Z 3 und 8 des § 281 Abs 1 StPO ist durch den Protokollberichtigungsbeschluss vom 15. März 2013, ON 30 der Hv-Akten, die Basis entzogen.
Dem - des ungeachtet wiederholten (ON 27, 31) -, Vorbringen aus Ziffer 3 und 8 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ist durch den Protokollberichtigungsbeschluss vom 15. März 2013, ON 30 der Hv-Akten, die Basis entzogen.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) behauptet „Feststellungsmängel“ hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu den Faktengruppen A 2 und A 3, der Sache nach sohin einen Rechtsfehler mangels Feststellungen (Z 9 lit a, vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 605). Die bekämpfte Entscheidung enthält indes - wenn auch disloziert in der rechtlichen Beurteilung (US 6), aber unschwer als tatsächliche Annahmen erkennbar -
auch in subjektiver Hinsicht eine zur Subsumtion hinreichende Sachverhaltsgrundlage, von der bei prozessordnungsgemäßer Darstellung materiell-rechtlicher Nichtigkeit auszugehen wäre.
Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) behauptet „Feststellungsmängel“ hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu den Faktengruppen A 2 und A 3, der Sache nach sohin einen Rechtsfehler mangels Feststellungen (Ziffer 9, Litera a,, vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 605). Die bekämpfte Entscheidung enthält indes - wenn auch disloziert in der rechtlichen Beurteilung (US 6), aber unschwer als tatsächliche Annahmen erkennbar -, auch in subjektiver Hinsicht eine zur Subsumtion hinreichende Sachverhaltsgrundlage, von der bei prozessordnungsgemäßer Darstellung materiell-rechtlicher Nichtigkeit auszugehen wäre.

Die dies vernachlässigende Nichtigkeits-
beschwerde - die überdies trotz des Antrags auf Totalkassation keinerlei Vorbringen zur Schuldspruchgruppe A 1 enthält - war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die dies vernachlässigende Nichtigkeits-, beschwerde - die überdies trotz des Antrags auf Totalkassation keinerlei Vorbringen zur Schuldspruchgruppe A 1 enthält - war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Bleibt anzumerken, dass ein Privatbeteiligtenzuspruch nach neuer Rechtslage eine Leistungsfrist zu enthalten hat (RIS-Justiz RS0126774) und die Uneinbringlicherklärung der Verfahrenskosten nicht im Urteil selbst, sondern gemäß § 391 Abs 2 StPO in einem eigenen Beschluss zu erfolgen hat.Bleibt anzumerken, dass ein Privatbeteiligtenzuspruch nach neuer Rechtslage eine Leistungsfrist zu enthalten hat (RIS-Justiz RS0126774) und die Uneinbringlicherklärung der Verfahrenskosten nicht im Urteil selbst, sondern gemäß Paragraph 391, Absatz 2, StPO in einem eigenen Beschluss zu erfolgen hat.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E104261

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0110OS00040.13M.0528.000

Im RIS seit

13.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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