TE Vfgh Erkenntnis 1982/12/17 B187/76

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Veröffentlicht am 17.12.1982
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Index

32 Steuerrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
StGG Art5

Beachte

einer der Anlaßfälle zu VfSlg. 9579/1982

Leitsatz

UStG 1972; Verletzung des Eigentumsrechtes im Anlaßfall nach Aufhebung des §1 Abs1 Z2 litb als gleichheitswidrig

Spruch

Der Bescheid wird aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vlbg. vom 24. März 1976 wurden im Jahre 1973 getätigte Aufwendungen der Beschwerdeführerin, einer Jagdgesellschaft iS des §51 des Vlbg. Jagdgesetzes, für die gepachtete Jagd als Eigenverbrauch der Umsatzsteuer unterzogen. Die Behörde stützte ihre Entscheidung auf §1 Abs1 Z2 litb UStG 1972 in der Stammfassung sowie auf §20 EStG 1972.

Der Bescheid bildet den Gegenstand der vorliegenden Verfassungsgerichtshofbeschwerde.

2. Ua. aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der VfGH gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §1 Abs1 Z2 litb UStG 1972 in der Stammfassung ein und hob diese Gesetzesbestimmung mit dem Erk. G33/81, G 64a/82 vom 9. Dezember 1982 als verfassungswidrig auf.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH wird das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums durch einen in das Eigentum eingreifenden Bescheid einer Verwaltungsbehörde insbesondere dann verletzt, wenn der Bescheid unter Heranziehung einer verfassungswidrigen Gesetzesvorschrift erlassen wird. Dies trifft hier zu.

Der angefochtene Bescheid, welcher infolge Vorschreibung von Umsatzsteuer in das Eigentum der Beschwerdeführerin eingreift, beruht nämlich in materieller Hinsicht im wesentlichen auf der nunmehr als verfassungswidrig aufgehobenen Bestimmung des §1 Abs1 Z2 litb UStG 1972 in der Stammfassung, die im Hinblick auf Art140 Abs7 B-VG in diesem Anlaßbeschwerdefall nicht mehr angewendet werden darf. Die Beschwerdeführerin wurde sohin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt.

Der Bescheid war aufzuheben.

Bei diesem Ergebnis war auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr einzugehen.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1982:B187.1976

Dokumentnummer

JFT_10178783_76B00187_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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