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91 Post-und FernmeldewesenNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Gleichheitswidrigkeit der ORF-Gebührenbefreiung für Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen in der Fernmeldegebührenordnung; keine unsachliche Differenzierung zwischen den generell von der Rundfunkgebühr befreiten Pflegeheimen für derartige Personen und den bloß im Fall der Nichtüberschreitung eines bestimmten Haushalts-Nettoeinkommens befreiten betroffenen Personen selbst; kein Verstoß gegen das Verbot der Gleichbehandlung behinderter und nichtbehinderter Menschen bei sachlich gebotener DifferenzierungSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer stellte am 18. September 2003 wegen seiner Gehörlosigkeit einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen, der mit Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 15. Jänner 2004 abgewiesen wurde, weil sein Haushalts-Nettoeinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze überstiegen habe. römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer stellte am 18. September 2003 wegen seiner Gehörlosigkeit einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen, der mit Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 15. Jänner 2004 abgewiesen wurde, weil sein Haushalts-Nettoeinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze überstiegen habe.
Die Berufung des Beschwerdeführers wurde abgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurde auf die durch das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71/2003, geänderte Rechtslage in §48 Anlage zum Fernmeldegebührengesetz, Fernmeldegebührenordnung (im Folgenden: FGO), hingewiesen, wonach die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Gehörlose oder schwer hörbehinderte Personen nur mehr dann zulässig sei, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz nicht um mehr als 12% übersteige (§48 Abs1 und 2 iVm. §47 Abs2 Z2 lita FGO). Die Berufung des Beschwerdeführers wurde abgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurde auf die durch das Budgetbegleitgesetz 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, geänderte Rechtslage in §48 Anlage zum Fernmeldegebührengesetz, Fernmeldegebührenordnung (im Folgenden: FGO), hingewiesen, wonach die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Gehörlose oder schwer hörbehinderte Personen nur mehr dann zulässig sei, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz nicht um mehr als 12% übersteige (§48 Abs1 und 2 in Verbindung mit §47 Abs2 Z2 lita FGO).
2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG eingebrachten Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm und beantragt, den Bescheid kostenpflichtig aufzuheben, in eventu dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten.
3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. Der Verfassungsgerichtshof leitete (ua.) aus Anlass dieser Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "lit. b" in §48 Abs2 FGO idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71/2003, ein.römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof leitete (ua.) aus Anlass dieser Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "lit. b" in §48 Abs2 FGO in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, ein.
Mit Erkenntnis vom 16. März 2006, G85, 86/05, hat der Verfassungsgerichtshof zu Recht erkannt, dass die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird.
III. Über die - zulässige - Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof erwogen:römisch drei. Über die - zulässige - Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof erwogen:
1. §§47 und 48 FGO, idF Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71/2003, lauten: 1. §§47 und 48 FGO, in der Fassung Budgetbegleitgesetz 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, lauten:
"§47.
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
§48.
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988."
2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen behauptet, dass die angewendeten Bestimmungen der FGO idF des Budgetbegleitgesetzes 2003 verfassungswidrig seien, weil sie dem durch Art7 Abs1 dritter Satz B-VG garantierten Recht, nicht wegen einer Behinderung benachteiligt zu werden, widersprechen, als auch weil Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen mit nicht hörbeeinträchtigten Personen gleichgestellt werden, wodurch dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot des Art7 Abs1 B-VG widersprochen werde. 2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen behauptet, dass die angewendeten Bestimmungen der FGO in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003 verfassungswidrig seien, weil sie dem durch Art7 Abs1 dritter Satz B-VG garantierten Recht, nicht wegen einer Behinderung benachteiligt zu werden, widersprechen, als auch weil Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen mit nicht hörbeeinträchtigten Personen gleichgestellt werden, wodurch dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot des Art7 Abs1 B-VG widersprochen werde.
3. Das Beschwerdevorbringen ist insoweit zutreffend, als für die Beurteilung der Sachlichkeit des §48 Abs2 FGO auch auf Art7 Abs1 dritter Satz B-VG, idF BGBl. I Nr. 87/1997, Bedacht zu nehmen ist. Wie der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16. März 2006, G85, 86/06, festgestellt hat, ist der Gesetzgeber diesem Gebot dadurch nachgekommen, dass er die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen auf Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen erstreckt hat. Es kann ihm aber nicht entgegengetreten werden, wenn er diese Begünstigung auf Fälle sozialer Bedürftigkeit beschränkt und ab einer bestimmten Einkommenshöhe entfallen lässt. 3. Das Beschwerdevorbringen ist insoweit zutreffend, als für die Beurteilung der Sachlichkeit des §48 Abs2 FGO auch auf Art7 Abs1 dritter Satz B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 1997,, Bedacht zu nehmen ist. Wie der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16. März 2006, G85, 86/06, festgestellt hat, ist der Gesetzgeber diesem Gebot dadurch nachgekommen, dass er die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen auf Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen erstreckt hat. Es kann ihm aber nicht entgegengetreten werden, wenn er diese Begünstigung auf Fälle sozialer Bedürftigkeit beschränkt und ab einer bestimmten Einkommenshöhe entfallen lässt.
In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof weiters festgestellt, dass die Befreiung von der Entrichtung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen lediglich den Pflegeheimen für Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen zugute kommt und die dort lebenden Personen bloß indirekt von der Gebührenbefreiung für Fernsehempfangseinrichtungen profitieren. Da die Personen(gruppen), die in Pflegeheimen leben, heterogen sind, ist eine Bedachtnahme auf die persönliche Einkommenssituation wie sie §48 Abs1 FGO vorsieht nicht möglich und eine typisierende Betrachtungsweise daher zulässig und sachlich gerechtfertigt.
4. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen wurde der Beschwerdeführer nicht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt. Vollzugsfehler sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde.
5. Die Beschwerde war daher abzuweisen und gemäß Art144 Abs3 B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.
Schlagworte
Fernmeldegebühren, Gebühr (Fernmelderecht), Rundfunkgebühren, BehinderteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B740.2004Dokumentnummer
JFT_09939390_04B00740_00