RS Vwgh 2006/1/17 2002/18/0186

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/03 Personenstandsrecht

Norm

ABGB §146;
NÄG 1938 §8;
PaßG 1992 §14 Abs1 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach der Judikatur zur Feststellung des Familiennamens durch den Bundesminister für Inneres nach der im Zeitpunkt der Namensfeststellung (hier mit Bescheid vom 21. Oktober 1959) geltenden Rechtslage handelte es sich bei einer solchen Feststellung um einen Rechtsgestaltungsakt, der ab dem Zeitpunkt seines Ergehens das Recht und die Pflicht zur Führung des Familiennamens in der festgestellten Form begründet (Hinweis E 29. März 1977, 1607/76, VwSlg 9286 A/1977). (Hier: Mit der Feststellung des Familiennamens des Vaters des Passwerbers mit Bescheid vom 21. Oktober 1959 war somit im passrechtlichen Verfahren davon auszugehen, dass der Passwerber den in diesem Bescheid rechtsverbindlich festgestellten Familiennamen seines Vaters kraft Abstammung erworben hat.)

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002180186.X04

Im RIS seit

10.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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