Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch Dr. Rechberger (Vorsitz), Dr. Fabian und Mag. Weixelbraun in der Firmenbuchsache der C***** GmbH mit dem Sitz in Wien, FN *****, *****, wegen Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31.12.2010, über die Rekurse der Gesellschaft und des ehemaligen Geschäftsführers L***** T***** gegen die Beschlüsse des Handelsgerichtes Wien vom 20.8.2012, 75 Fr 6136/12b-6 und -7, 75 Fr 6137/12d-5 und -6, 75 Fr 6138/12f-5 und -6 sowie 75 Fr 6139/12g-5 und -6, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Den Rekursen gegen die Beschlüsse 75 Fr 6136/12b-6 und -7 (Offenlegung bis zum 30.9.2011) wird nicht Folge gegeben.
Im Übrigen wird den Rekursen Folge gegeben. Die Beschlüsse
75 Fr 6137/12d-5 und -6 (1.10.2011 bis 30.11.2011),
75 Fr 6138/12f-5 und -6 (1.12.2011 bis 31.1.2012),
75 Fr 6139/12g-5 und -6 (1.2.2012 bis 31.3.2012) werden aufgehoben.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Text
Begründung:
Im Firmenbuch ist seit 11.6.2010 zu FN ***** die C***** GmbH (vormals: T***** GmbH; im Folgenden: Gesellschaft) mit dem Sitz in Wien eingetragen. L***** T***** vertrat die Gesellschaft ab 15.12.2010 selbstständig; nunmehr ist M***** K***** als – seit 20.6.2012 selbstständig vertretungsbefugter – Geschäftsführer eingetragen. Der Stichtag für den Jahresabschluss ist der 31. Dezember.
Gemäß § 277 Abs 1 UGB haben die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften die in den §§ 277 bis 279 UGB angeführten Unterlagen spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuch zur Offenlegung einzureichen. Erfolgte die Offenlegung nicht bis zum letzten Tag der Offenlegungsfrist und langt sie nicht bis zum Tag vor Erlassung der Zwangsstrafverfügung bei Gericht ein, dann ist gemäß § 283 UGB idF BudgetbegleitG 2011 mit Strafverfügung eine Zwangsstrafe von je EUR 700,-- zu verhängen (Abs 2), und zwar über den Geschäftsführer (Abs 1) und über die Gesellschaft (Abs 7).Gemäß Paragraph 277, Absatz eins, UGB haben die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften die in den Paragraphen 277 bis 279 UGB angeführten Unterlagen spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuch zur Offenlegung einzureichen. Erfolgte die Offenlegung nicht bis zum letzten Tag der Offenlegungsfrist und langt sie nicht bis zum Tag vor Erlassung der Zwangsstrafverfügung bei Gericht ein, dann ist gemäß Paragraph 283, UGB in der Fassung BudgetbegleitG 2011 mit Strafverfügung eine Zwangsstrafe von je EUR 700,-- zu verhängen (Absatz 2,), und zwar über den Geschäftsführer (Absatz eins,) und über die Gesellschaft (Absatz 7,).
Mit Zwangsstrafverfügungen jeweils vom 7.5.2012 verhängte das Erstgericht sowohl über die Gesellschaft als auch über den damaligen Geschäftsführer L***** T***** Zwangsstrafen von je EUR 700,-- wegen nicht rechtzeitiger Vorlage des Jahresabschlusses 2010 zum 30.9.2011 (75 Fr 6136/12b-6 und -7), zum 30.11.2011 (75 Fr 6137/12d-5 und -6), zum 31.1.2012 (75 Fr 6138/12f-5 und -6) sowie zum 31.3.2012 (75 Fr 6139/12g-5 und -6).
Dagegen erhob L***** T***** sowohl im eigenen Namen als auch in jenem der Gesellschaft jeweils Einspruch und brachte vor, er habe die Gesellschaft 2009 übernommen und sei davon ausgegangen, dass der Jahresabschluss 2010 vom „Vorsteuerberater“ erledigt worden sei. Nach Erhalt des Schreibens des Handelsgerichtes habe er den Steuerberater sofort beauftragt, den Jahresabschluss 2010 innerhalb von drei Tagen abzugeben.
Mit den angefochtenen Beschlüssen verhängte das Erstgericht im ordentlichen Verfahren neuerlich Zwangsstrafen gemäß § 283 Abs 3 UGB in derselben Höhe und wegen derselben Zeiträume wie in den außer Kraft getretenen Zwangsstrafverfügungen über die beiden Rekurswerber, dh wegen Nichtoffenlegung des Jahresabschlusses zum 31.12.2010Mit den angefochtenen Beschlüssen verhängte das Erstgericht im ordentlichen Verfahren neuerlich Zwangsstrafen gemäß Paragraph 283, Absatz 3, UGB in derselben Höhe und wegen derselben Zeiträume wie in den außer Kraft getretenen Zwangsstrafverfügungen über die beiden Rekurswerber, dh wegen Nichtoffenlegung des Jahresabschlusses zum 31.12.2010
zum 30.9.2011 (75 Fr 6136/12b-6 und -7),
vom 1.10.2011 bis 30.11.2011 (75 Fr 6137/12d-5 und -6),
vom 1.12.2011 bis 31.1.2012 (75 Fr 6138/12f-5 und -6) sowie
vom 1.2.2012 bis 31.3.2012 (75 Fr 6139/12g-5 und -6).
Insgesamt belaufen sich die gleichzeitig verhängten Zwangsstrafen somit auf EUR 5.600,--.
Dem Vorbringen in den Einsprüchen hielt das Erstgericht entgegen, schon eine Nachschau im Firmenbuch hätte gezeigt, dass der Jahresabschluss zum 31.12.2010 bis zum 30.9.2011 nicht offengelegt worden sei. Der geforderte Jahresabschluss zum 31.12.2010 sei nun am 14.5.2012 eingereicht und dies am 17.5.2012 im Firmenbuch eingetragen worden. Gemäß § 283 Abs 6 UGB seien die Zwangsstrafen jedoch auch dann zu vollstrecken, wenn die Bestraften ihrer Pflicht nachgekommen seien.Dem Vorbringen in den Einsprüchen hielt das Erstgericht entgegen, schon eine Nachschau im Firmenbuch hätte gezeigt, dass der Jahresabschluss zum 31.12.2010 bis zum 30.9.2011 nicht offengelegt worden sei. Der geforderte Jahresabschluss zum 31.12.2010 sei nun am 14.5.2012 eingereicht und dies am 17.5.2012 im Firmenbuch eingetragen worden. Gemäß Paragraph 283, Absatz 6, UGB seien die Zwangsstrafen jedoch auch dann zu vollstrecken, wenn die Bestraften ihrer Pflicht nachgekommen seien.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richten sich die Rekurse der Gesellschaft und des (ehemaligen) Geschäftsführers mit dem Antrag, die Strafe auf einen angemessenen Betrag in wirtschaftlich erschwinglicher Höhe anzupassen. Die Gesellschaft tätige einen monatlichen Umsatz von ca. EUR 900,-- netto pro Monat. Die geforderte Strafe von insgesamt EUR 5.600,-- sei deutlich mehr als ein halber Jahresumsatz. Das Nettoeinkommen L***** T***** betrage in Summe EUR 1.800,-- (monatlich), wovon er seine Ehefrau, welche gerade einen Weiterbildungskurs mache, und drei Kinder erhalten müsse.
Anzumerken ist, dass der Rekurs formal zwar nur die Geschäftszahl 75 Fr 6136/12b-6 anführt, das Rechtsmittel seinem Inhalt nach jedoch gegen sämtliche aus dem Spruch ersichtlichen Beschlüsse gerichtet ist.
Die Rekurse sind in folgender Hinsicht berechtigt:
Die Rekurswerber verkennen nicht, dass ein Verstoß gegen die Offenlegungspflicht objektiv vorlag. Die (irrtümliche) Annahme, der Jahresabschluss sei bereits eingereicht worden, ändert nichts am Verstoß gegen die Offenlegungspflicht. Schon das Erstgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Einreichung des Jahresabschlusses allein im Wege einer Firmenbuchabfrage überprüft werden kann. Die Erstverhängung wegen Nichtoffenlegung bis zum 30.9.2011 erfolgte daher zu Recht. Da die verhängte Strafe die vom Gesetzgeber in § 283 Abs 3 UGB normierte Mindeststrafe darstellt, kann sie nicht herabgesetzt werden. Die Rekurswerber verkennen nicht, dass ein Verstoß gegen die Offenlegungspflicht objektiv vorlag. Die (irrtümliche) Annahme, der Jahresabschluss sei bereits eingereicht worden, ändert nichts am Verstoß gegen die Offenlegungspflicht. Schon das Erstgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Einreichung des Jahresabschlusses allein im Wege einer Firmenbuchabfrage überprüft werden kann. Die Erstverhängung wegen Nichtoffenlegung bis zum 30.9.2011 erfolgte daher zu Recht. Da die verhängte Strafe die vom Gesetzgeber in Paragraph 283, Absatz 3, UGB normierte Mindeststrafe darstellt, kann sie nicht herabgesetzt werden.
§ 283 Abs 1 sieht vor, dass die Zwangsstrafe „nach Ablauf der Offenlegungsfrist“ zu verhängen ist. Sie ist „wiederholt zu verhängen, soweit die genannten Organe ihren Pflichten nach je weiteren zwei Monaten noch nicht nachgekommen sind“.Paragraph 283, Absatz eins, sieht vor, dass die Zwangsstrafe „nach Ablauf der Offenlegungsfrist“ zu verhängen ist. Sie ist „wiederholt zu verhängen, soweit die genannten Organe ihren Pflichten nach je weiteren zwei Monaten noch nicht nachgekommen sind“.
Zwar wird die „gleichzeitige Verhängung mehrerer Zwangsstrafverfügungen für verschiedene (jeweils zweimonatige) Bestrafungszeiträume“ als unbedenklich angesehen (6 Ob 235/11v, 6 Ob 1/13k), doch ist zwischen der Erstverhängung und der wiederholten Verhängung der Zwangsstrafen zu unterscheiden. Während die Erstverhängung „nach Ablauf der Offenlegungsfrist“ – hier am 30.9.2011 – zu erfolgen hat, sanktioniert die wiederholte Verhängung ein Andauern der Säumnis über einen Zeitraum von je weiteren zwei Monaten. Dabei geht das Gesetz offenbar von einem zeitlichen Naheverhältnis zwischen Ablauf der Offenlegungsfrist und (erstmaliger) Verhängung der Zwangsstrafe aus, sodass sich die Wiederholung der Bestrafung auf den Fall bezieht, dass die Erstverhängung (noch immer) nicht zur Offenlegung führt. Der Gesetzgeber hat nämlich zu allererst die gegenüber der früheren Rechtslage effizientere und raschere (automationsunterstützte) Erzwingung der Offenlegung vor Augen (vgl Dokalik/Birnbauer, Das neue Verfahren zur Erzwingung der Offenlegung nach den §§ 277 ff UGB, GesRZ 2011, 22 unter Hinweis auf ErlRV 981 BlgNR 24.GP, 70). Die Regelung ist nicht darauf zugeschnitten, dass die Erstverhängung erst lange Zeit nach Ablauf der Offenlegungsfrist erfolgt (vgl Dokalik/Birnbauer, aaO [26]). Geschieht dies dennoch, so besteht keine Notwendigkeit, zeitgleich mit der Erstverhängung eine Reihe von Folgestrafen für je weitere zwei Monate seit Ablauf der Offenlegungsfrist zu verhängen. Zwar wird die „gleichzeitige Verhängung mehrerer Zwangsstrafverfügungen für verschiedene (jeweils zweimonatige) Bestrafungszeiträume“ als unbedenklich angesehen (6 Ob 235/11v, 6 Ob 1/13k), doch ist zwischen der Erstverhängung und der wiederholten Verhängung der Zwangsstrafen zu unterscheiden. Während die Erstverhängung „nach Ablauf der Offenlegungsfrist“ – hier am 30.9.2011 – zu erfolgen hat, sanktioniert die wiederholte Verhängung ein Andauern der Säumnis über einen Zeitraum von je weiteren zwei Monaten. Dabei geht das Gesetz offenbar von einem zeitlichen Naheverhältnis zwischen Ablauf der Offenlegungsfrist und (erstmaliger) Verhängung der Zwangsstrafe aus, sodass sich die Wiederholung der Bestrafung auf den Fall bezieht, dass die Erstverhängung (noch immer) nicht zur Offenlegung führt. Der Gesetzgeber hat nämlich zu allererst die gegenüber der früheren Rechtslage effizientere und raschere (automationsunterstützte) Erzwingung der Offenlegung vor Augen vergleiche Dokalik/Birnbauer, Das neue Verfahren zur Erzwingung der Offenlegung nach den Paragraphen 277, ff UGB, GesRZ 2011, 22 unter Hinweis auf ErlRV 981 BlgNR 24.GP, 70). Die Regelung ist nicht darauf zugeschnitten, dass die Erstverhängung erst lange Zeit nach Ablauf der Offenlegungsfrist erfolgt vergleiche Dokalik/Birnbauer, aaO [26]). Geschieht dies dennoch, so besteht keine Notwendigkeit, zeitgleich mit der Erstverhängung eine Reihe von Folgestrafen für je weitere zwei Monate seit Ablauf der Offenlegungsfrist zu verhängen.
Vielmehr setzt die wiederholte Verhängung von Zwangsstrafen eine qualifizierte Säumnis nach Verhängung der Erststrafe voraus. Da der Jahresabschluss zum 31.12.2010 unverzüglich nach der Erstverhängung eingereicht wurde, war die Verhängung von Folgestrafen nicht geboten.
Den Rekursen war daher in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang Folge zu geben.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig, weil keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig, weil keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins
AußStrG zu beurteilen war.
Textnummer
EW0000570European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2013:02800R00028.13P.0613.000Im RIS seit
01.08.2013Zuletzt aktualisiert am
01.08.2013