Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juni 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Mag. H***** wegen Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 46/10h des Landesgerichts Linz über den Antrag des Verurteilten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 14. Juni 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Mag. H***** wegen Verbrechen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 46/10h des Landesgerichts Linz über den Antrag des Verurteilten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
§ 39 Abs 1 StPO erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt- oder Rechtsmittelverfahrens, nicht aber des Verfahrens über einen Antrag auf Wiederaufnahme (vgl zuletzt 14 Ns 52/12a).Paragraph 39, Absatz eins, StPO erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt- oder Rechtsmittelverfahrens, nicht aber des Verfahrens über einen Antrag auf Wiederaufnahme vergleiche zuletzt 14 Ns 52/12a).
Textnummer
E104431European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:0120NS00035.13P.0614.000Im RIS seit
18.07.2013Zuletzt aktualisiert am
18.07.2013