RS Vwgh 2006/1/24 2004/11/0149

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Veröffentlicht am 24.01.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §32 Abs1 idF 2002/I/081;
FSG 1997 §8;
FSG-DV 1997 §3 Abs1 Z3;
FSG-DV 1997 §6 Abs1 Z6;
FSG-DV 1997 §7 Abs1;
FSG-DV 1997 §7 Abs2 Z1;
FSG-DV 1997 §7 Abs2 Z2;
FSG-DV 1997 §7 Abs4;
FSG-DV 1997 §8 Abs4 ;
FSG-GV 1997;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Ansicht, die Bestimmungen der FSG-GV 1997 bezögen sich nur auf Lenkberechtigungen, und die dort genannten (gesundheitlichen) Einschränkungen betreffend die Lenkberechtigung könnten nicht für die Berechtigung des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen angewendet werden, ist nicht zutreffend. Wohl werden in den in diesem Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen der FSG-GV 1997 die Lenker der in § 32 Abs. 1 FSG 1997 genannten Kraftfahrzeuge nicht ausdrücklich genannt. Die in dieser Verordnung aufgestellten Kriterien für die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen können aber grundsätzlich - unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten beim Lenken der in § 32 Abs. 1 FSG 1997 genannten KFZ - für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung (§ 8 FSG 1997) zum Lenken der hier in Rede stehenden Kraftfahrzeuge herangezogen werden.

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004110149.X01

Im RIS seit

27.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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