RS Vwgh 2006/1/24 2004/08/0101

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2006
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Selbst längerfristige Bindungen einer Person an Arbeitsort und Arbeitszeit indizieren nicht notwendigerweise eine persönliche Abhängigkeit. Solche Bindungen können vielmehr auch aus anderen, die Bestimmungsfreiheit nicht ausschließenden (z.B. pädagogischen oder die Betriebssicherheit betreffenden) Gründen oder aus der Art der Arbeitsaufgabe erfließen. Solche Bindungen erweisen aber dann eine persönliche Abhängigkeit, wenn sie Ausfluss einer übernommenen Arbeitspflicht sind, die entweder auf Grund ausdrücklicher Abrede oder zufolge der Arbeitsbeschaffenheit die Zeit des Betreffenden derart in Anspruch nimmt, dass er über sie auf längere Zeit nicht frei verfügen kann (Hinweis E 19. März 1984, 81/08/0061, VwSlg 11361 A/1984).

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004080101.X03

Im RIS seit

03.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten