TE OGH 2013/7/2 1Nc48/13v

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Veröffentlicht am 02.07.2013
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Nc 19/13s anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** B*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller begehrte beim Landesgericht Linz die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage, die er erkennbar auch auf Entscheidungen des Oberlandesgerichts Linz stützen will.

Das Landesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.Das Landesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Nach dieser Gesetzesstelle hat das übergeordnete Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

Die Voraussetzungen dieses Delegierungstatbestands, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RIS-Justiz RS0050123), liegen hier vor, weshalb ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz als zuständig zu bestimmen ist.

Textnummer

E104704

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0010NC00048.13V.0702.000

Im RIS seit

17.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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