RS Vwgh 2006/1/24 2004/08/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2006
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs2;

Beachte

Besprechung in: DRdA 2/2007, 137-143;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/08/0312 E 25. September 1990 RS 1

Stammrechtssatz

Hat die Ungebundenheit des Beschäftigten hins Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den vorgegebenen Terminen, sodaß die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muß, erfolgt die Beschäftigung unter dem Gesichtspunkt des Überwiegens der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG in einem Verhältnis persönlicher Abhängigkeit.

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004080202.X01

Im RIS seit

03.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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