TE OGH 2013/7/24 9ObA77/12g

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.07.2013
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 Z 1 ASGG) in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida Rechtsreferat, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz und Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Antragsgegner Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Schienenbahnen, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, wegen Feststellung nach § 54 Abs 2 ASGG, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter (Senat gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG) in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida Rechtsreferat, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz und Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Antragsgegner Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Schienenbahnen, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, wegen Feststellung nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den vom Obersten Gerichtshof am 27. Juni 2013 zu 8 ObA 20/13v gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen.

Nach Einlangen der Vorabentscheidung wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt werden.

Text

Begründung:

Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass jene Dienstnehmer der Gesellschaften des ÖBB-Konzerns, auf welche die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Österreichischen Bundesbahnen (AVB) oder die Besoldungsordnung der österreichischen Bundesbahnen (BO) zur Anwendung gelangen und die bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres Vordienstzeiten erworben haben, einen Anspruch auf Anrechnung dieser Zeiten für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags haben, wobei es bei der Neufestsetzung zu keiner Verlängerung des für die Vorrückung erforderlichen Zeitraums kommen dürfe.

Das Vorrückungssystem wurde durch die neue Vorschrift des § 53a des Bundesbahngesetzes, BGBl I 2011/129, modifiziert, die rückwirkend mit 1. 1. 2004 eingeführt wurde. Mit dieser Bestimmung wurde die Anrechnung der Vordienstzeiten auch vor dem 18. Lebensjahr angeordnet, aber auch festgelegt, dass der für die Vorrückung in den jeweils ersten drei Gehaltsstufen erforderliche Zeitraum um jeweils ein Jahr verlängert wird.Das Vorrückungssystem wurde durch die neue Vorschrift des Paragraph 53 a, des Bundesbahngesetzes, BGBl I 2011/129, modifiziert, die rückwirkend mit 1. 1. 2004 eingeführt wurde. Mit dieser Bestimmung wurde die Anrechnung der Vordienstzeiten auch vor dem 18. Lebensjahr angeordnet, aber auch festgelegt, dass der für die Vorrückung in den jeweils ersten drei Gehaltsstufen erforderliche Zeitraum um jeweils ein Jahr verlängert wird.

Der Antragsteller macht nun geltend, dass diese rückwirkende Verlängerung verfassungs- und europarechtlich unzulässig sei und den Vorgaben des EuGH in der Entscheidung vom 18. 6. 2009, C-88/08 (Hütter) widerspreche.

Rechtliche Beurteilung

Diese Fragen sind auch Gegenstand des Verfahrens zu 8 ObA 20/13v. Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 27. 6. 2013 dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt und das Verfahren bis zum Einlangen der Vorabentscheidung gemäß § 90a Abs 1 GOG ausgesetzt. Die Beantwortung dieser Fragen ist auch für den hier zu entscheidenden Antrag maßgeblich. Die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs wird auch über den Anlassfall hinaus zu beachten sein, weshalb das vorliegende Verfahren aus prozessökonomischen Gründen zu unterbrechen ist (RIS-Justiz RS0110583).Diese Fragen sind auch Gegenstand des Verfahrens zu 8 ObA 20/13v. Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 27. 6. 2013 dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt und das Verfahren bis zum Einlangen der Vorabentscheidung gemäß Paragraph 90 a, Absatz eins, GOG ausgesetzt. Die Beantwortung dieser Fragen ist auch für den hier zu entscheidenden Antrag maßgeblich. Die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs wird auch über den Anlassfall hinaus zu beachten sein, weshalb das vorliegende Verfahren aus prozessökonomischen Gründen zu unterbrechen ist (RIS-Justiz RS0110583).

Schlagworte

Arbeitsrecht

Textnummer

E104821

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:009OBA00077.12G.0724.000

Im RIS seit

19.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten