RS Vwgh 2006/1/24 2004/08/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs2;
AVG §37;

Beachte

Besprechung in: DRdA 2/2007, 137-143;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/08/0213 E 31. Jänner 1995 VwSlg 14216 A/1995 RS 8

Stammrechtssatz

Ein festgestellter Nichtgebrauch von der einem Beschäftigten verbal eingeräumten Berechtigung, sich generell vertreten zu lassen, ist bei der (unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles vorzunehmenden) Klärung der Frage mitzuberücksichtigen, ob dem Beschäftigten auch tatsächlich rechtswirksam eine generelle Vertretungsbefugnis eingeräumt wurde, oder ob es sich hiebei nur um eine "Scheinvereinbarung" handelte (Hinweis E 25.1.1994, 92/08/0226).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004080202.X03

Im RIS seit

03.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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