RS Vwgh 2006/1/24 2005/08/0208

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2006
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
GSVG 1978 §25 Abs2 Z2 idF 1997/I/139;
GSVG 1978 §25 Abs2 Z2 idF 1998/I/139;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/08/0303 E 23. Juni 1998 RS 1 (Hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Für die Hinzurechnung gem § 25 Abs 2 Z 2 GSVG kommt es nicht darauf an, daß die Beitragsvorschreibung SOWOHL "im" drittvorangegangenen Jahr ALS AUCH "für" dasselbe erfolgt sei, weil damit die Hinzurechnung aller für ein anderes als für das jeweils laufende Jahr vorgeschriebenen Beiträge auf Dauer ausgeschlossen wäre, was dem Gesetzeszweck nicht gerecht würde. Das allein praktikable Abstellen auf die in dem drittvorangegangenen Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge führt auch zu keinen nicht sachgerechten Ergebnissen, weil die sich daraus ergebenden Inkongruenzen sich in der Regel - über einen längeren Zeitraum hinweg - ausgleichen. Daß dies in Einzelfällen mitunter nicht zutreffen wird, gibt nicht zu verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Inhalt der Regelung Anlaß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005080208.X02

Im RIS seit

28.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten