TE Vfgh Erkenntnis 1983/2/24 B365/79

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Veröffentlicht am 24.02.1983
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Index

L3 Finanzrecht
L3740 Kurtaxe

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Sbg KurtaxenG §3 Abs5

Leitsatz

Sbg. Kurtaxengesetz; keine Bedenken gegen die Pauschalierungsregelung, insbesondere gegen §3 Abs5; keine denkunmögliche und keine willkürliche Anwendung

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sbg. Landesregierung vom 10. Juli 1979 wurde der Beschwerdeführerin für ihre Ferienwohnung in Badgastein gemäß §§3 Abs5, 9 des Kurtaxengesetzes, LGBl. 52/1957 idF der Nov. LGBl. 80/1972, iVm mit §208 der Sbg. Landesabgabenordnung, LGBl. 58/1963, eine pauschale Kurtaxe in der Höhe von S 2.040,- für das Jahr 1975 vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unversehrtheit des Eigentums und auf "Freizügigkeit der Person und des Vermögens" geltend macht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den VwGH, beantragt.

2. Die belangte Behörde hat in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Nach §1 Abs1 des oben zitierten Kurtaxengesetzes ist die Kurtaxe eine ausschließliche Landesabgabe iS des §6 Z3 des Finanzverfassungsgesetzes 1948 und ist in den Teilen des Landes Sbg. zu entrichten, welche als Heilbad-Kurorte oder als Kurorte erklärt sind.

Als Ferienwohnung gelten iS des §3 Abs4 dieses Gesetzes Wohnungen, die der Eigentümer nicht länger als zwei Monate im Jahr ohne wesentliche Unterbrechung bewohnt.

In §3 Abs5 ist festgelegt, daß der Eigentümer einer Ferienwohnung, der im Gemeindegebiet nicht den ordentlichen Wohnsitz hat, für seine eigenen und die Nächtigungen seiner im §4 Abs1 litb angeführten Angehörigen jährlich eine pauschale Kurtaxe bis spätestens 31. Jänner des darauffolgenden Jahres zu entrichten hat. Der Berechnung dieser Kurtaxe sind bei Ferienwohnungen, die eine kleinere Nutzfläche als 40 Quadratmeter besitzen, 90 Nächtigungen, bei größeren Ferienwohnungen 120 Nächtigungen zugrunde zu legen.

2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe im Jahre 1975 mit ihren Angehörigen höchstens 14 Tage in ihrer Ferienwohnung in Badgastein verbracht. Sie erachtet die Bestimmung des §3 Abs5 Kurtaxengesetz deshalb als verfassungswidrig, weil der Eigentümer einer Wohnung ohne Rücksicht darauf Kurtaxe zu entrichten habe, ob er sich in der Wohnung aufhält oder nicht. Es sei davon auszugehen, daß allein mit dem Eigentum die üblichen Steuern und Abgaben, wie sie in einer Gemeinde anfallen, verbunden seien, insbesondere die Grundsteuer. Auch die sonstigen Leistungen der Gemeinde für Versorgungsleistungen (Strom, Wasser, Kanal etc.) würden im Rahmen der Betriebskosten ohnehin bezahlt. Es möge das Recht jeder Gemeinde sein, für ihre Gäste oder Besucher eine Kurtaxe vorzuschreiben, doch setze die rechtswirksame Vorschreibung einer solchen Taxe sicherlich voraus, daß der Gast oder Besucher sich tatsächlich in der Gemeinde aufhält und ihm auch die entsprechenden Leistungen der Gemeinde zukommen. Die bloße Tatsache allein, daß jemand in einer Gemeinde Eigentum oder Miteigentum besitzt, ohne sich in der Gemeinde selbst aufzuhalten, könne aber eine Gemeinde nicht berechtigen, Kurtaxe zu verlangen.

3. Der VfGH hat im Erk. VfSlg. 8452/1978 zu einer vergleichbaren Regelung im Tir. Aufenthaltsabgabegesetz, LGBl. 23/1976, festgestellt, daß es nicht unsachlich ist, die Inhaber von Ferienwohnungen einer derartigen Abgabe zu unterwerfen und hiebei an das Merkmal der Nächtigung anzuknüpfen (vgl. VfSlg. 5577/1967). Der VfGH hat im genannten Erk. VfSlg. 8452/1978 auch hinzugefügt, daß verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Pauschalierung der Abgabe für Ferienwohnungen nicht entstanden sind.

Zu den von der Beschwerdeführerin gegen die Pauschalierung geäußerten Bedenken ist auf die ständige Rechtsprechung des VfGH (vgl. etwa VfSlg. 5022/1965, 7136/1973 und 7286/1974) zu verweisen, wonach es das Gleichheitsprinzip jedenfalls dann nicht verbietet, pauschalierende Regelungen zu treffen, wenn sie den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen und im Interesse der Verwaltungsökonomie liegen, also damit sachlich begründbar sind. Gegen die Sachlichkeit der Pauschalierungsregelung selbst, insbesondere gegen die dem §3 Abs5 Kurtaxengesetz zugrunde liegenden Durchschnittsannahmen, hat die Beschwerdeführerin keine Bedenken geäußert. Solche sind beim VfGH auch nicht entstanden (vgl. hiezu gleichfalls VfSlg. 8452/1978).

Der VfGH teilt daher die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin nicht.

4. Daß die Behörde Willkür geübt oder das Gesetz denkunmöglich angewendet hätte, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und ist auch im Verfahren vor dem VfGH nicht hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin ist daher durch den angefochtenen Bescheid weder im Gleichheits- noch im Eigentumsrecht verletzt worden (zu den allgemeinen Voraussetzungen einer Verletzung dieser Grundrechte vgl. etwa VfSlg. 8808/1980 und 8876/1980).

Auch der von der Beschwerdeführerin ohne jede nähere Begründung behauptete Verstoß gegen Art4 und 6 StGG liegt nicht vor (vgl. zu den allgemeinen Voraussetzungen zu Art4 VfSlg. 7135/1973 und zu Art6 VfSlg. 8876/1980).

5. Da auch nicht hervorgekommen ist, daß die Beschwerdeführerin in einem von ihr nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt wurde, ist die Beschwerde abzuweisen.

Schlagworte

Fremdenverkehr, Abgaben Fremdenverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1983:B365.1979

Dokumentnummer

JFT_10169776_79B00365_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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