RS Vwgh 2006/1/24 2005/11/0121

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Veröffentlicht am 24.01.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §45 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WehrG 2001 §17 Abs2;
WehrG 2001 §9 Abs1;

Rechtssatz

§ 9 Abs. 1 WG 2001 verlangt für die Einberufung in das Bundesheer neben der körperlichen auch die geistige Eignung, weshalb dann, wenn psychische Zustände festgestellt werden, welche die geistige Eignung beeinträchtigen können, im Stellungsbeschluss nachvollziehbare Ausführungen dazu erforderlich sind, ob und in welchem Ausmaß der Stellungspflichtige dadurch in seiner geistigen Eignung beeinträchtigt ist. Für den VwGH ist es nicht notorisch, dass ein Stellungspflichtiger, der gesundheitliche Beeinträchtigungen (hier: Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung auf Grund von Kriegsereignissen und Rotblindheit) aufweist, die für eine eingeschränkte militärische Ausbildung noch ausreichende Eignung besitzt. (Hier: Die entscheidende Frage, auf Grund welcher auf medizinischem Sachverstand beruhender Erwägungen die belBeh zum Ergebnis gelangte, dass der Wehrpflichtige trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Rotblindheit, posttraumatische Belastungsstörung) die physische und psychische Belastbarkeit für militärische Funktionen habe, blieb unbeantwortet. Offen bleibt, mit welchen Einschränkungen die beim Wehrpflichtigen diagnostizierten Krankheiten verbunden sind und inwieweit er dadurch an der Erbringung der für eine militärische Ausbildung notwendigen Leistungen gehindert wird.)

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005110121.X01

Im RIS seit

27.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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