RS Vwgh 2006/1/24 2004/11/0149

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Veröffentlicht am 24.01.2006
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §32 Abs1 idF 2002/I/081;
FSG-GV 1997 §8 Abs4;

Rechtssatz

Wenngleich in § 8 Abs. 4 erster Halbsatz FSG-GV 1997 nur horizontale Defekte des Gesichtsfeldes ausdrücklich genannt sind, schließt dies nicht aus, dass auch vertikale Gesichtsfeldausfälle, wenn sie vom Augenfacharzt bzw. vom Amtsarzt als relevant angesehen werden, der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu Grunde gelegt werden müssen. Nach § 8 Abs. 4 zweiter Halbsatz FSG-GV 1997 sind Gesichtsfelddefekte, soweit sie beide Augen in relevantem Ausmaß aufweisen, ein Grund dafür, dass eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden darf. Es ist ein ausreichendes Gesichtsfeld aber auch erforderlich, um Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge oder Invalidenkraftfahrzeuge zu lenken. Kommt es dabei doch darauf an, in gleicher Weise wie beim Lenken der Kraftfahrzeuge, für das eine Lenkberechtigung erforderlich ist, insbesondere auch das Verkehrsgeschehen zu beobachten und derart seine eigene und die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004110149.X03

Im RIS seit

27.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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