RS Vwgh 2006/1/24 2004/11/0149

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Veröffentlicht am 24.01.2006
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90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §31;
FSG 1997 §32 Abs1 idF 2002/I/081;
FSG-GV 1997 §8 Abs4;
FSG-GV 1997 §8 Abs5;

Rechtssatz

Liegt bei einer Person eine schwerwiegende Einengung des Gesichtsfeldes auf beiden Augen vor, dann ergibt sich im Sinne der Bestimmung des § 8 Abs. 4 FSG-GV 1997 auch keine Grundlage, dieser Person in eingeschränkter Weise oder verbunden mit Auflagen das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen zu gestatten. Desgleichen verbleibt gemäß § 8 Abs. 4 iVm § 8 Abs. 5 FSG-GV 1997 kein Raum für die Durchführung einer Beobachtungsfahrt (Hinweis E 28. Mai 2002, 2000/11/0242). Auch das Argument, diese Augenkrankheit sei schon seit Jahren stabil und es sei eine Verschlechterung in Zukunft nicht zu erwarten, vermag nicht zum Erfolg zu verhelfen, zumal die Behörde ausschließlich die Eignung dieser Person zum Lenken der in Rede stehenden Kraftfahrzeuge im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides zu beurteilen hat und andererseits auch ein allenfalls längere Zeit gelungenes unfallfreies Fahren rechtlich nicht geeignet ist, die gesundheitliche Eignung dieser Person zum Lenken der Kraftfahrzeuge darzutun (Hinweis E 24. April 2001, 2001/11/0022). Aus der Ausstellung eines Mopedausweises kann für solche Personen nichts gewonnen werden, weil anlässlich der Ausstellung dieses Ausweises die gesundheitliche Eignung nicht zu beurteilen ist (§ 31 FSG 1997).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004110149.X04

Im RIS seit

27.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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