Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** W*****, vertreten durch Dr. Udo Elsner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. T***** D*****, vertreten durch Grama Schwaighofer Vondrak Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 22.500 EUR (Revisionsinteresse 17.236,42 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28. Mai 2013, GZ 40 R 295/12x-49 womit das Urteil des Bezirksgerichts Hietzing vom 23. August 2012, GZ 9 C 458/08t-44, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Für die Revisionszulässigkeit ist jener Wert des Entscheidungsgegenstands maßgebend, über den das Berufungsgericht im Einzelfall tatsächlich entschieden hat. Im Falle eines Teilurteils ist dies demnach nur der betreffende Teilbetrag. Erließ das Erstgericht Teilurteile oder - wie im vorliegenden Fall - ein Teilurteil und ein Endurteil über zusammenzurechnende Einzelansprüche, so betreffen Berufungen gegen diese Urteile unterschiedliche Entscheidungsgegenstände, deren Begrenzung sich aus den Berufungsanträgen ergibt und die bei Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht zusammenzurechnen sind. Die Zulässigkeit der Revision richtet sich vielmehr immer nur nach dem Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Berufungsgericht in jedem der einzelnen Rechtsmittelverfahren entschied (10 Ob 131/05w mwN).
Entscheidungsgegenstand des Berufungs-verfahrens war im vorliegenden Fall aber nur das Endurteil des Erstgerichts hinsichtlich des angefochtenen Zuspruchs von 17.236,24 EUR.
Nach § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen 4 Wochen nach der Zustellung des Urteils des Berufungsgerichts den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde (§ 508 Abs 2 erster Satz ZPO).Nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO binnen 4 Wochen nach der Zustellung des Urteils des Berufungsgerichts den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde (Paragraph 508, Absatz 2, erster Satz ZPO).
Das Rechtsmittel enthält daher zu Recht einen Antrag an das Berufungsgericht auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs. Wenngleich mit diesem Antrag auch eine - zu Unrecht als „außerordentliche Revision“ bezeichnete - Rechtsmittelschrift verbunden ist, so ist das Rechtsmittel daher dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (vgl auch RIS-Justiz RS0109623).Das Rechtsmittel enthält daher zu Recht einen Antrag an das Berufungsgericht auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs. Wenngleich mit diesem Antrag auch eine - zu Unrecht als „außerordentliche Revision“ bezeichnete - Rechtsmittelschrift verbunden ist, so ist das Rechtsmittel daher dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen vergleiche auch RIS-Justiz RS0109623).
Textnummer
E105443European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:0060OB00148.13B.0828.000Im RIS seit
26.10.2013Zuletzt aktualisiert am
26.10.2013