RS Vwgh 2006/1/24 2003/08/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2006
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §410 Abs1;
ASVG §58;
ASVG §62 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/08/0262 E 23. Jänner 1996 RS 2

Stammrechtssatz

Ein feststellender Abspruch in einer Beitragssache ist jedenfalls dann unzulässig, wenn der Streit um geschuldete und fällige Beiträge geht: in diesen Fällen ist jedenfalls ein Leistungsbefehl zu erlassen (Hinweis E 4.7.1985, 84/08/0192, VwSlg 11824 A/1985, ua).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003080092.X02

Im RIS seit

03.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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