RS Vwgh 2006/1/24 2004/11/0149

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2006
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §32 Abs1 idF 2002/I/081;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/11/0125 E 24. Jänner 2006 RS 1(hier ohne Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Auch dann, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens die Beurteilung erfordern, dass die betreffende Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 oder Gruppe 2 gesundheitlich nicht geeignet ist - zumal die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 oder Gruppe 2 auch anders beurteilt werden kann, als die Eignung zum Lenken der im § 32 Abs. 1 FSG 1997 genannten Kraftfahrzeuge - sind Ausführungen dazu erforderlich, inwieweit der Betreffende zum Lenken der im § 32 Abs. 1 FSG 1997 genannten Kraftfahrzeuge gesundheitlich nicht geeignet ist (Hinweis E 13. August 2003, 2003/11/0178; E 24. September 2003, 2002/11/0231). (Hier: Die Untersuchungen des Bf erbrachten auf Grund des hier maßgeblichen medizinischen Amtsachverständigengutachtens das Ergebnis, dass er "derzeit aus medizinischer Sicht zum Lenken von KFZ der Klassen A, B, C, F, G" nicht geeignet ist. Im Ergänzungsgutachten des medizinischen Amtsachverständigen wird gleichfalls auf die Ergebnisse des zuvor erstatteten Gutachtens verwiesen. Ausgehend hievon hatte die belBeh ohne Ergänzung des Sachverständigengutachtens keine taugliche Grundlage, dem Bf auch das Lenken der im § 32 Abs. 1 FSG 1997 genannten Kraftfahrzeuge zu verbieten.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004110149.X02

Im RIS seit

27.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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