RS Vwgh 2006/1/24 AW 2005/09/0050

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Veröffentlicht am 24.01.2006
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Index

L22001 Landesbedienstete Burgenland
10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/01 Strafprozess

Norm

LBDG Bgld 1997 §111 Abs1 Z3;
StPO 1975 §90c;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Stattgebung - Disziplinarstrafe der Geldstrafe - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von EUR 4.200,-- verhängt. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit schweren gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin begründet, die einen erhöhten Kostenaufwand für Therapien und Medikamenten erforderten, so dass es für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten würde, die verhängte Geldstrafe zu bezahlen. Die belangte Behörde sprach sich gegen die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung aus, zumal der Beschwerdeführer auch in dem gegen ihn anhängig gewesenen Strafverfahren einen Betrag von EUR 9.500,-- bezahlt habe, um eine Einstellung des Verfahrens nach § 90c StPO zu erreichen. Zwingende öffentliche Interessen stehen der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen; die Höhe der zu zahlenden Geldstrafe ist nicht unbeträchtlich, so dass gerade auch im Hinblick auf die im gerichtlichen Strafverfahren bereits geleistete Zahlung die sofortige Zahlung der verhängten Disziplinarstrafe einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Beschwerdeführer und seine unterhaltsberechtigte Ehegattin bedeuten könnte.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2005090050.A01

Im RIS seit

28.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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