RS Vwgh 2006/1/25 2005/12/0190

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Veröffentlicht am 25.01.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §63 Abs5 idF 1995/471;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/07/0089 E 10. Dezember 1991 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nach der Rsp des VwGH (Hinweis E 29.9.1960, 260/60, VwSlg 5380 A/1960) ist die Rechtsfrage, ob eine Berufung rechtzeitig oder verspätet eingebracht wurde, aufgrund von Tatsachen zu entscheiden, welche die Behörde festzustellen hat, wobei der Partei gemäß § 45 Abs 3 AVG Gelegenheit zu geben ist, vom Ermittlungsergebnis Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Die Verletzung dieser Verfahrensvorschrift führt zu einem rechtserheblichen Verfahrensmangel, wenn nicht auszuschließen ist, daß die belangte Behörde bei dessen Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Ein Berufungswerber ist auch nicht etwa von sich aus verpflichtet, alle Umstände anzuführen, aus denen er die Rechtzeitigkeit seiner Berufung ableitet (Hinweis E 11.12.1951, 1175/51, VwSlg 2367 A/1951).

Schlagworte

Parteiengehör Parteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120190.X02

Im RIS seit

16.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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