RS Vwgh 2006/1/25 2001/03/0179

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Veröffentlicht am 25.01.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

AVG §8;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z1;
GGBG 1998 §6 Z4;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z5;
MRK Art6;
VStG §24;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs7;
VwGG §13 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/09/0002 E VS 21. November 2000 VwSlg 15527 A/2000 RS 2

Stammrechtssatz

Eine auch dem Art 6 MRK gerecht werdende Lösung ist nur in der Bejahung der Parteistellung des nach § 9 Abs 7 VStG Haftungspflichtigen im Strafverfahren gegen das Organ zu finden. Es ist daher der Haftungspflichtige im Sinne der §§ 24 VStG, 8 AVG bereits dem Verwaltungsstrafverfahren als Partei beizuziehen und kann in diesem Verfahren auch alle Parteirechte einschließlich des Berufungsrechtes ausüben. Der Erlassung eines eigenen Haftungsbescheides in einem besonderen Verfahren bedarf es nicht.

Schlagworte

Diverses Verfahrensrecht VStG Anzeiger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2001030179.X01

Im RIS seit

21.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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