RS Vwgh 2006/1/25 2005/03/0062

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Veröffentlicht am 25.01.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §58 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;
WaffV 02te 1998 §6;

Rechtssatz

Da ein Bedarf zum Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden konnte, hatte die Behörde in ihrer den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses abweisenden Entscheidung auch darzulegen, weshalb sie nicht gemäß § 21 Abs 2 zweiter Satz WaffG von dem ihr durch diese Bestimmung eingeräumten Ermessen zugunsten des Beschwerdeführers Gebrauch gemacht hat. Bei ihrer Beurteilung brachte die belangte Behörde mit der einen "Grenzfall" verneinenden Wendung zum Ausdruck, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe kämen einem Bedarf auch nicht nahe, womit ein für die Ermessensentscheidung wesentlicher Gesichtspunkt angesprochen wird. Ausgehend davon, dass das öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren sehr hoch zu veranschlagen ist und gemäß § 6 der 2. WaffV das der Behörde in § 21 Abs 2 WaffG eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen geübt werden darf, die einem Bedarf nahe kommen, vermag der Verwaltungsgerichtshof bei der im Beschwerdefall gegebenen Sachlage nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens überschritten und dieses nicht im Sinne des Gesetzes geübt hätte.

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen Ermessen VwRallg8 Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030062.X02

Im RIS seit

15.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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