Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr.
Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Wurzer als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin S***** S*****, vertreten durch Dr. Josef Klaunzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die Antragsgegner 1. B***** H*****, 2. J***** S*****, ebendort, 3. G***** S*****, ebendort, sowie die weiteren Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ 1969 GB ***** mit der Anschrift *****, wegen Neufestsetzung der Nutzwerte (§ 52 Abs 1 Z 1 WEG), über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 6. Juni 2013, GZ 4 R 175/13h-29, den Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Wurzer als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin S***** S*****, vertreten durch Dr. Josef Klaunzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die Antragsgegner 1. B***** H*****, 2. J***** S*****, ebendort, 3. G***** S*****, ebendort, sowie die weiteren Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ 1969 GB ***** mit der Anschrift *****, wegen Neufestsetzung der Nutzwerte (Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, WEG), über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 6. Juni 2013, GZ 4 R 175/13h-29, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem bekämpften Beschluss wies das Rekursgericht den Antrag, eine Nutzwertfestsetzung in bestimmter Weise abzuändern, ab.
Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR nicht übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist.
Dagegen erhob die Antragstellerin eine Zulassungsvorstellung verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs. Für den Fall, dass das Rekursgericht der Zulassungsvorstellung nicht stattgebe, erhob die Antragstellerin einen „direkt“ an den Obersten Gerichtshof gerichteten Revisionsrekurs.
Das Rekursgericht wies die Zulassungsvorstellung und den ordentlichen Revisionsrekurs zurück.
Den unmittelbar an den Obersten Gerichtshof gerichteten (weitere) Revisionsrekurs legte es dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
Zufolge § 62 Abs 5 AußStrG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 52 Abs 2 WEG ist die Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses nur zulässig, wenn das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach Abs 1 zulässig ist und der Entscheidungsgegenstand insgesamt 10.000 EUR übersteigt oder nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist.Zufolge Paragraph 62, Absatz 5, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG und Paragraph 52, Absatz 2, WEG ist die Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses nur zulässig, wenn das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach Absatz eins, zulässig ist und der Entscheidungsgegenstand insgesamt 10.000 EUR übersteigt oder nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist.
Die Antragstellerin macht in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs die Unrichtigkeit des Bewertungsausspruchs durch das Rekursgericht geltend.
Zwingende Bewertungsregeln für die Zuordnung eines Kellerabteils zu einem Wohnungseigentumsobjekt bestehen nicht. Die vom Rekursgericht vorgenommene Bewertung liegt innerhalb des ihm zukommenden Ermessensspielraums. Der Oberste Gerichtshof verneint seine grundsätzliche Bindung an einen Bewertungsausspruch durch das Rekursgericht nur dann, wenn gegen zwingende Bewertungsregeln verstoßen wurde (RIS-Justiz RS0010760) oder die Bewertung außerhalb des Ermessensspielraums in Form einer offenkundigen und krassen Fehlbewertung erfolgte (RIS-Justiz RS0010760).
Damit erweist sich das außerordentliche Rechtsmittel der Antragstellerin als unzulässig. Es war daher zurückzuweisen.
Der Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts hinsichtlich der Zulassungsvorstellung ist gemäß § 63 Abs 4 letzter Satz AußStrG unanfechtbar.Der Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts hinsichtlich der Zulassungsvorstellung ist gemäß Paragraph 63, Absatz 4, letzter Satz AußStrG unanfechtbar.
Schlagworte
Außerstreitiges Wohnrecht,ZivilverfahrensrechtTextnummer
E105852European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:0050OB00177.13K.1003.000Im RIS seit
06.12.2013Zuletzt aktualisiert am
28.12.2015