RS Vwgh 2006/1/25 2005/03/0187

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Veröffentlicht am 25.01.2006
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Index

L60005 Landwirtschaftskammer Salzburg
L65000 Jagd Wild
L65006 Jagd Wild Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

JagdG Stmk 1986 §24 Abs3;
JagdRallg;
LWKG Slbg 1970 §4 Abs1 lita;
LWKG Slbg 1970 §4 Abs1 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Hinsichtlich der "Kammerzugehörigkeit" iSd Stmk LWKG 1970 ist nicht etwa erforderlich, dass die im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundflächen für sich die Zugehörigkeit ihrer Eigentümer zur Kammer begründen, vielmehr reicht es, dass der Eigentümer solcher Flächen kammerzugehörig ist, auch wenn etwa das Eigentum an den im Gemeindejagdgebiet gelegenen Flächen allein (etwa wegen eines 1 ha nicht übersteigenden Ausmaßes) die Kammerzugehörigkeit nicht begründen würde. Das bedeutet, dass Grundstücke mit einer 1 ha nicht übersteigenden Fläche nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben dürfen.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung VerpachtungBegründung BegründungsmangelJagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung Pächter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030187.X03

Im RIS seit

22.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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