RS Vwgh 2006/1/25 2002/13/0027

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Veröffentlicht am 25.01.2006
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §23;
BAO §24 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/13/0028

Rechtssatz

Als "Strohmann" wird im Allgemeinen derjenige bezeichnet, der einen (verdeckten) Treuhandauftrag ausführt. Die Treuhandschaft stellt nach herrschender Auffassung kein Scheingeschäft dar (Hinweis E 5. März 1990, 89/15/0125).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002130027.X04

Im RIS seit

24.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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