TE OGH 2013/10/8 3Ob164/13h

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.10.2013
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen M*****, wohnhaft bei der Mutter S*****, vertreten durch Mag. Martina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch, Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt in Wien, wegen Obsorge und Kontaktrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters S*****, vertreten durch Mag. Florian Kucera, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bechluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 3. Mai 2013, GZ 43 R 209/13y-86, womit infolge Rekurses des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 5. März 2013, GZ 30 PS 134/11s-74, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Dem Vater gelingt es nicht, eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung der Vorinstanzen aufzuzeigen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Dem Vater gelingt es nicht, eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung der Vorinstanzen aufzuzeigen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Entgegen seiner Argumentation haben beide Vorinstanzen die relevanten Bestimmungen des ABGB idFd KindNamRÄG 2013 angewendet. Das Rekursgericht hat die Einleitung einer Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung nach § 180 Abs 1 ABGB nF und damit (erkennbar) auch die Betrauung beider Eltern mit der gemeinsamen Obsorge mit dem Hinweis auf die nachhaltig und gravierend gestörte Beziehung der Eltern abgelehnt; das stellt im Hinblick auf die nach der Aktenlage unzweifelhaft dokumentierte mangelnde Kooperationswilligkeit des Vaters keinesfalls eine unvertretbare Fehlbeurteilung dar. Auch die Rechtsansicht der Vorinstanzen, der Verbleib des dreijährigen Buben bei der Mutter entspreche bei den vorliegenden Umständen dem Kindeswohl, bedarf keiner Korrektur.Entgegen seiner Argumentation haben beide Vorinstanzen die relevanten Bestimmungen des ABGB idFd KindNamRÄG 2013 angewendet. Das Rekursgericht hat die Einleitung einer Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung nach Paragraph 180, Absatz eins, ABGB nF und damit (erkennbar) auch die Betrauung beider Eltern mit der gemeinsamen Obsorge mit dem Hinweis auf die nachhaltig und gravierend gestörte Beziehung der Eltern abgelehnt; das stellt im Hinblick auf die nach der Aktenlage unzweifelhaft dokumentierte mangelnde Kooperationswilligkeit des Vaters keinesfalls eine unvertretbare Fehlbeurteilung dar. Auch die Rechtsansicht der Vorinstanzen, der Verbleib des dreijährigen Buben bei der Mutter entspreche bei den vorliegenden Umständen dem Kindeswohl, bedarf keiner Korrektur.

Der Vorwurf, das Rekursgericht wäre bei der Entscheidung über das Kontaktrecht des Vaters gehalten gewesen, auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Eltern Bedacht zu nehmen, geht ins Leere. Eine allfällige Berücksichtigung der Kosten der Kontaktrechtsausübung betrifft nämlich eine Frage der Unterhaltsbemessung (vgl 4 Ob 127/11x; 3 Ob 10/09f; 7 Ob 102/06k).Der Vorwurf, das Rekursgericht wäre bei der Entscheidung über das Kontaktrecht des Vaters gehalten gewesen, auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Eltern Bedacht zu nehmen, geht ins Leere. Eine allfällige Berücksichtigung der Kosten der Kontaktrechtsausübung betrifft nämlich eine Frage der Unterhaltsbemessung vergleiche 4 Ob 127/11x; 3 Ob 10/09f; 7 Ob 102/06k).

Textnummer

E105640

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0030OB00164.13H.1008.000

Im RIS seit

07.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten