TE Vfgh Beschluss 1983/2/24 B639/82

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Veröffentlicht am 24.02.1983
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z2 lita idF BGBl 353/1981
VfGG §82 Abs2
  1. VfGG § 19 heute
  2. VfGG § 19 gültig ab 01.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 19 gültig von 01.01.2017 bis 31.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  4. VfGG § 19 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 19 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 19 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 19 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 19 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984

Leitsatz

VerfGG 1953; Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt - Lauf der Beschwerdefrist ab dem Tag der Kenntnisnahme

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit einer nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Eingabe führt der Einschreiter, der sich als Strafgefangener in der Strafvollzugsanstalt Stein befindet, "Klage gegen die Justizbehörden der Rep. Österreich wegen Verfassungsbruch". Er habe am 8. und 9. Juni 1982 über den Sozialdienst der Strafvollzugsanstalt Stein um die "Ausfertigung" von Fotokopien, die er für die Eingabe einer "Verfassungsklage" benötigt habe, auf seine Kosten ersucht.

Mit der Erklärung der Anstaltsleitung vom 9. Juni 1982, er "müsse dies über Sondereinkauf erledigen", sei die Anfertigung von Fotokopien verweigert worden. Dadurch sei ihm die von der Verfassung, der Menschenrechtskonvention und der StPO zugesicherte unbehinderte Rechtsfindung verweigert worden.

2. Die vorliegende Eingabe richtet sich gegen die Erklärung der Anstaltsleitung vom 9. Juni 1982. Es kann dahingestellt bleiben, welche rechtliche Bedeutung dieser Erklärung beigemessen wird, weil sie sich, selbst wenn diese Erklärung als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gedeutet werden könnte, jedenfalls aus folgenden Gründen als verspätet erweist.

Gemäß §82 Abs2 VerfGG 1953 idF der Nov. BGBl. 353/1981 kann die Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG gegen einen in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergangenen Verwaltungsakt nur innerhalb einer Frist von 6 Wochen erhoben werden. Diese Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, sofern er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.Gemäß §82 Abs2 VerfGG 1953 in der Fassung der Nov. Bundesgesetzblatt 353 aus 1981, kann die Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG gegen einen in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergangenen Verwaltungsakt nur innerhalb einer Frist von 6 Wochen erhoben werden. Diese Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, sofern er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.

Daß er durch die bekämpfte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt an der Ausübung seines Beschwerderechtes iS des Art144 Abs1 2. Satz B-VG gehindert war, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn des Laufes der Frist zur Einbringung der Beschwerde an den VfGH ist daher der Tag der Kenntnisnahme durch den Beschwerdeführer. Dies ist nach seinen eigenen Angaben der 9. Juni 1982. Damit erweist sich die Beschwerde, die am 21. Dezember 1982 zur Post gegeben wurde, als verspätet.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Fristen, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1983:B639.1982

Dokumentnummer

JFT_10169776_82B00639_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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