RS Vwgh 2006/1/25 2005/14/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2006
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Index

14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern
37/02 Kreditwesen

Norm

BAO §85 Abs1;
BAO §85 Abs2;
BAO §86a Abs1;
FOnV 2002 idF 2003/II/592;
TelekopieV BMF 1991 idF 2002/II/395;

Rechtssatz

Eine per E-Mail erstattete Eingabe fällt weder in den Anwendungsbereich des § 85 Abs. 1 und 2 noch in den des § 86a Abs. 1 BAO. Auch der Umstand, dass der angefochtene Bescheid die E-Mail-Adresse des Referenten anführt, vermag eine Rechtsgrundlage, wonach E-Mails außerhalb der im angefochtenen Bescheid zitierten Verordnungen (TelekopieV BMF 1991, BGBl. 1991/494 idF BGBl. II 2002/395 und der Finanz-Online-Verordnung 2002 - FOnV 2002, BGBl. II 2002/46 idF BGBl. II 2003/592) als Eingaben zugelassen werden, nicht zu ersetzen. (Hier: Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den per E-Mail eingebrachten Devolutionsantrag als unzulässig zurück.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005140126.X01

Im RIS seit

27.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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