RS Vwgh 2006/1/25 2005/13/0174

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2006
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §188;
BAO §191 Abs1 litc;
BAO §191 Abs2;
BAO §191 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/13/0175

Rechtssatz

Berufungsentscheidungen über die Feststellung der Einkünfte nach § 188 BAO müssen nicht an den oder die Berufungswerber gerichtet werden. So kann einerseits etwa bei einer bestehenden Personengesellschaft die Berufung von einem oder mehreren Gesellschaftern erhoben werden, während die Berufungsentscheidung ausschließlich an die Personengesellschaft zu richten ist. Hat andererseits eine Personengesellschaft (Personengemeinschaft) Berufung erhoben und ist sie danach erloschen, ist die Berufungsentscheidung an die Personen zu richten, denen Einkünfte zugeflossen sind. Bei bestehenden Personengesellschaften (Personengemeinschaften) ist die Berufungsentscheidung ausschließlich an die Personengesellschaft (Personengemeinschaft) zu richten, auch wenn beim Abspruch über die Aufteilung der Einkünfte die einzelnen Gesellschafter neben der Personengesellschaft (Personengemeinschaft) genannt sind. (Hier:

Die Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung der angefochtenen Erledigungen, der Beschwerdeführer sei als Gesamtrechtsnachfolger der G. KG Bescheidadressat, Dr. G sei als ehemaliger Kommanditist auch Bescheidadressat, weil er in den Streitjahren beteiligt gewesen sei und ihm Einkünfte zugerechnet worden seien, bewirken nicht, dass die angefochtenen Erledigungen damit (auch) an Dr. G gerichtet wären. Damit sind die angefochtenen Erledigungen ausschließlich an den Beschwerdeführer gerichtet und vermochten im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Feststellung nach § 188 BAO nicht einmal ihm gegenüber die im Spruch der angefochtenen Erledigungen ausgedrückten Rechtswirkungen entfalten. Die Möglichkeit einer durch solche Erledigungen bewirkten Verletzung der geltend gemachten subjektivöffentlichen Rechte des Beschwerdeführers ist somit auszuschließen. Die Beschwerden waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.)

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005130174.X02

Im RIS seit

03.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten