RS Vwgh 2006/1/25 2001/14/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2006
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;

Beachte

Besprechung in: RdW 6a/2006, 385;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/14/0176 E 28. September 2004 RS 3

Stammrechtssatz

Gegenständlich hat der Geschäftsführer bei Abschluss des Rahmenzessionsvertrages keine Vorsorge für die künftige Abgabenentrichtung getroffen. Dass die "negative Ertragsentwicklung" auf unvorhersehbare Umstände zurückzuführen sei, wurde im Verwaltungsverfahren nicht behauptet. Damit durfte die Abgabenbehörde bereits im Abschluss des Rahmenzessionsvertrages eine schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers der GmbH erblicken. Solcherart oblag es dem Geschäftsführer nachzuweisen, welcher Betrag unter Einbeziehung der auf dem Konto der Hausbank eingegangenen Beträge bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Wird dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (Hinweis E 19. Februar 2002, 98/14/0189).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2001140126.X04

Im RIS seit

27.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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