RS Vwgh 2006/1/26 2002/06/0205

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2006
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §14 Abs2 Z1;
AVG §41 Abs1;
AVG §41 Abs2;
AVG §42;
AVG §44;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
BauG Stmk 1995 §25;
BauG Stmk 1995 §29;
BauRallg;

Rechtssatz

In dem Umstand, dass in der Kundmachung der Bauverhandlung das Bauvorhaben mit etwas unterschiedlichen Worten als in der Verhandlungsschrift und im erstinstanzlichen Bescheid umschrieben wurde, ist keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen, zumal eine wesentliche Änderung des Bauvorhabens während des Bauverfahrens nicht stattgefunden hat. Ob das Bauvorhaben mit den Worten "Reihenhausanlage", "Wohnhäuser" oder "Reihenwohnhäuser" bezeichnet wurde, ist nicht von entscheidender Bedeutung, maßgeblich ist vielmehr seine - im vorliegenden Fall jedenfalls - gleich gebliebende Identität. Anders wäre dies zu beurteilen, wenn es um die Frage des Verlustes der Parteistellung bzw. der Präklusion ginge.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Diverses Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002060205.X02

Im RIS seit

27.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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